Das schützende Verbrechen der Zensur

Wie sowohl die Tagesschau, als auch das ZDF (beide leider offenbar nur im Video?) berichtete, wurde heute der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderpornographie in einer weiteren ((modernisierten Fassung)) beschlossen. Kurz zu Erinnerung: Unter Federführung von Ursula von der Leyen strebt unsere Regierung derzeit an, kinderpornographische (und damit illegale) Angebote im Internet zu “sperren”, indem von den DNS-Servern deutscher Provider auf eine Präsenz der Regierung umgeleitet wird, die u.A. ein Stopp-Schild zeigt.

Kritiker bemängeln die Schwachstellen in Konzept und Umsetzung des Ansinnens, stellen die Intention teilweise grundlegend in Frage und befürchten die Einrichtung einer grundlegenden Zensur-Infrastruktur.

Im Gegensatz zu ursprünglichen Diskussionen sollen nun die Verbindungsdaten der umgeleiteten Nutzer nicht gespeichert werden. Das stellt meiner Meinung nach einen Schritt in die richtige Richtung dar. Mehr nicht. Denn die richtige Richtung ist meiner Ansicht nach die Einstellung dieses Vorhabens.

Während Frau von der Leyen gebetsmühlenartig beteuert, in dem Internet-Markt der Kinderpornographie würden Millionenbeträge verdient und auf die substanzielle Kritik der “Opposition” garnicht erst eingeht, stehen zwei Dinge zu befürchten:

Erstens, dass die ergriffenen Maßnahmen dem eigentlichen Ziel, nämlich wirklich etwas gegen Kinderpornographie zu tun, eher schaden und zweitens, dass Artikel 5 des Grundgesetzes, der Zensur verhindert, ausgehebelt wird.

Denn Fakt ist: Die Mechanismen, die das ansurfen von Kinderpornographischen Seiten verhindern, und die, die „unliebsame Inhalte“ blockieren, sind identisch. Unabhängig davon, dass das eine illegaler Inhalt, ein Verbrechen, ist, so zählt doch auch, dass die reine Möglichkeit besteht, diese Mechanismen gegen legale Inhalte anzuwenden.

Die Frage nach der juristischen Machbarkeit dieser Zensur (denn nichts anderes ist es meiner Meinung nach) wurde in der Anhörung zur e-Petition bereits ausreichend geklärt, daher möchte ich mich als Laie nicht über Paragraphen und die Wertigkeit von Verbrechen und, nennen wir es mal „Gegenverbrechen“ auf der juristischen Ebene auslassen.

Stattdessen möchte ich gern noch etwas philosophischer werden: Zur Bekämpfung von Verbrechen, also Verstößen gegen Gesetze werden seit jeher von Seiten der Strafverfolgung die Intention gesetzlicher Bestimmungen umgangen oder im speziellen Fall außer Kraft gesetzt – auch die des Grundgesetzes: Personen werden gegen ihren Willen festgehalten (Art. 2), ihre Wohnung wird durchsucht (Art. 13), ihre Post geöffnet und das Telefon abgehört (Art. 10). Hier muss stets durch einen Richter entschieden werden, was schwerer wiegt: Die Grundrechte einer Person, oder ihre Verstöße gegen das Gesetz.

Eine Entführung, beispielsweise, also die Einschränkung des Grundrechts auf die Unverletzlichkeit der Person nach Art. 2 GG, ist ein Verbrechen. Die Festnahme einer Person, die sich durch Straftaten gegen die Allgemeinheit vergeht, ist durch die zweifelsfreie Einschränkung des gleichen Rechts gewissermaßen ein „Gegenverbrechen“. Allerdings ein legitimes, nicht nur nach gesetzlicher Meinung (man lese den entsprechenden Artikel), sondern auch nach gesellschaftlicher – schließlich will man Übeltäter sicher hinter Schloss und Riegel wissen.

Nun sind, wie oben bereits erwähnt, die Mechanismen zur „Sperrung“ Kinderpornographischer Angebote die gleichen wie die zur Zensierung… beliebiger Inhalte. Die Abwehr von Verbrechen im Prinzip das Gleiche, wie das Verbrechen selbst – das „Gegenverbrechen“. Wo liegt der Unterschied im Vergleich zwischen der entzogenen Freiheit der Person und der der Presse, gehen wir jeweils vom Verbrechen und nicht vom legitimen „Gegenverbrechen“ aus?

Der Unterschied liegt meiner Meinung nach im Richtervorbehalt und darin, dass der eingesperrte Mensch eher auffällt, als eine gesperrte Internetseite über ein Thema, das irgendwem nicht passt. Eine ethische Frage. Eine, die zu beantworten ich mir nicht anmaßen will, auch wenn ich es indirekt bereits getan habe.

Um noch einmal auf Frau von der Leyen und ihr beinahe hysterisches „Denkt doch an die Kinder!“-Programm zurück zu kommen: Es steht außer Frage, dass die schlichte Sperrung der fraglichen Seiten blanker Unsinn ist. Jeder mit Verstand gesegnete Mensch muss einsehen, dass eine Sperrung durch DNS-Umleitungen auf Stopp-Schilder den Zugang zu illegalen Inhalten nicht länger als 30 Sekunden erschwert (im Gegensatz zu dem horrenden Aufwand der Erstellung der Listen auf Seiten des BKA und der Aktualisierung bei den Providern lohnt sich das in keinster, aber auch wirklich keinster Weise). Und ob sich unsere Gesellschaft wegen dieser so schon teuer genug erkauften 30 Sekunden noch ein weiteres „Gegenverbrechen“ leisten kann oder darf – möchte ich an dieser Stelle einfach als Denkanstoß im Raum stehen lassen:

Noch gilt Artikel 5 und ich möchte niemandem eine Meinung vorschreiben.

One Response to “Das schützende Verbrechen der Zensur”

  1. Jihan Says:

    Sehr schöne Abhandlung über Rechtsphilospohie.
    Vielleicht noch als Anmerkung, um der “modernisierten Fassung” des Gesetzesentwurfs ein bisschen was von der Schande zu nehmen, die sie eigentlich genauso verdient wie das ganze Vorhaben: in eben jener Fassung ist es vorgesehen, ein unabhängiges Kontrollgremium zu installieren, um die Listen regelmäßig auf ihre Korrektheit hin zu überprüfen. Dieses Gremium wird, und das hat mich in der Tat positiv überrascht, beim Datenschutzbeauftragten des Bundes angesiedelt sein. Der gute Mann, Peter Schaar mit Namen, hatte bisher erschreckend wenig zu melden, auch wenn er seine Sache sehr gut macht. Ob der Entwurf allerdings in drei oder vier Jahren wieder auf den Prüfstand kommt, um die technische Wirksamkeit zu untersuchen, ist fraglich.
    (Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung, Ausgabe vom 16.06.09)

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