Die Grenzen der Meinungsfreiheit

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

Es wird langsam zur Gewohnheit, diese Passage zu zitieren – aber immerhin ist in diesem Artikel des Grundgesetzes die wohl wichtigste Grundlage eines freien demokratischen Staates gelegt: Die Freiheit, das zu sagen, was man denkt, die gesetzliche Erlaubnis, seine Überzeugungen darzustellen und für sie einzustehen. Und da Freiheit stets die Freiheit des Andersdenkenden ist, ist es in der praktischen Anwendung dieses Artikels vor allem die unbequeme Meinung, die geschützt wird (die bequeme wird ja ohnehin nicht angegriffen).

Von einer interessanten Entscheidung in diesem Bereich des Bundesgerichtshofs berichtete nun die Tagesschau: Das Web 2.0 Portal “spickmich.de” (derzeit wohl etwas überlastet), das vorwiegend Bewertungen von Lehrern durch ihre Schüler (Kriterien wie “Vorbereitung”, “Witz”, “Faire Noten” oder “Menschlichkeit”) zum Inhalt hat, hat vor dem BGH nun Recht bekommen. Eine Lehrerin hatte geklagt, ihre Persönlichkeitsrechte (Recht auf Informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz) würden durch dieses Portal verletzt. Die Richter sahen dies nicht so und führten damit die Erfolgserie von Spickmich.de fort.

Die Argumentationslinie ist jeweils ähnlich: Die strittigen Bewertungen der Lehrer sind nach Ansicht der Richter vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit (jener obig zitierte Artikel 5). Dieser findet seine “Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.” Der fragliche Knackpunkt, der den Klägern hätte Recht geben können, dürfte wohl entweder in den “allgemeinen Gesetzen” oder dem “Recht der persönlichen Ehre” zu suchen gewesen sein. Auf letztere gingen die Richter ein: Spickmich.de biete keine Plattform für “grobe Schmähungen”, sondern ermöglichte eine Bewertung der beruflichen Tätigkeiten der Lehrer in Kriterien, die, wie ich las, “an sich nicht ehrenrührig” seien. Auch darüber kann man, speziell beim Kriterium “sexy”, sicher streiten. Jemand, der in gerade einem solchen Kriterium sehr schlecht benotet wird, könnte sich in seiner Ehre durchaus angegriffen fühlen…

Eine Tatsache sticht für mich jedoch heraus: Das OLG Köln begründete die Ansicht, auch die bloße Nennung von Namen und Tätigkeit eines Lehrers an einer bestimmten Schule verstöße nicht gegen den Datenschutz, da diese Informationen auf der Homepage der Schule so wie so öffentlich einsichtig seien. Das ist in etwa so, als ob ich ein Foto meiner selbst in mein Fenster hängte und es nun jede Zeitung im Land abdrucken dürfte. Der juristische Passus der da interessant ist, ist die der “Persönlichkeit öffentlichen Interesses”. Ob das bei Lehrern gegeben ist? Und man könnte weiter (und etwas polemisch argumentieren): Wenn ich eine urheberrechtlich geschützte mp3 bei z.B. youTube finde und sie dann auf meinem Server spiegelte, dann könnte ich dafür unter Garantie strafrechtlich belangt werden – und dabei befinden sich die Daten doch so wie so im Netz? Für mich steht fest: Selbst wenn ich meine Daten ins Netz stelle – so sollte nicht noch gerichtlich bestätigt werden, dass ich damit faktisch alle Rechte daran verloren habe! Denn dass das Internet nicht vergisst ist ein Faktum und selbst wenn ich meine Daten lösche, so sind sie noch Jahre später abrufbar. Aus diesem Fakt aber ableiten zu können, dass ich damit automatisch dulden muss, dass jeder Hinz und Kunz meine Daten persönlichen Daten verwenden darf?

Sehr bedenklich.

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