“Das ist Körperverletzung! Geben Sie mir Ihre Dienstnummer!”, hört man den Mann schreien, nachdem ein Polizist ihn unsanft mehrere Meter wegschubst – unprovoziert. Weiteres Video-Material (und eine Zusammenstellung des bereits bekannten) auf http://h8t.de/ (ich finde die Domain übrigens äußerst unpassend) zeigen das deutlich.
Die Äußerungen des Mannes sind dabei keinesfalls unrechtmäßig. Wird ein Straftäter auf frischer Tat ertappt, so darf jeder Bürger (daher: Jedermannsrecht) nach §127 StPO seine Personaldaten verlangen oder ihn sogar vorläufig in Gewahrsam nehmen und sogar (bei Fluchtgefahr) Fesselungen vornehmen. Wenn der Mann also von einem Polizisten, den er auf frischer Tat ertappt (bei einem Versatz in Sekundenlänge zwischen offenkundig beanstandeter Tat und den zitierten Äußerungen kann man dies als gegeben ansehen) der Körperverletzung (strafbar nach §223 – §231 und §340 StGB) verdächtigt, so ist es keinesfalls ungesetzlich, wenn er die Identität des Polizisten zweifelsfrei feststellen will, um eine Strafverfolgung einzuleiten (Anzeige). Bei Erfragung der Dienstnummer ist die Verhältnismäßigkeit dabei meiner Ansicht nach gewahrt – während das Nehmen von Fingerabdrücken wohl ein wenig übertrieben wäre…
Es wäre ihm natürlich nicht erlaubt gewesen, den Polizisten wirklich festzunehmen, oder gar Zwang gegen ihn anzuwenden. Das wäre “Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte” und damit eine Straftat. Auch, weil genügend Polizisten anwesend gewesen wären, um dies von Amts wegen zu tun (das mit dem Garantenstatus hatten wir ja schon vor drei Artikeln).
Der Laie in mir will damit sagen: Ich sehe kein rechtswidriges Verhalten in den Handlungen des Radfahrers und damit auch kein Grund für eine Festnahme. Es ging von ihm keine Gefahr aus, die eine Gefahrenabwehr hätte rechtfertigen oder provozieren können. Dadurch, dass er einen einer Straftat verdächtigen Polizist (denn verdächtig ist er immernoch, bis ein Gericht gegenteiliges festgestellt hat – die Blogosphäre hält die Unschuldsvermutung schließlich hoch, nicht?) aufgefordert hat, sich zu identifizieren, hat er die öffentliche Ordnung keinesfalls gestört. Denn gerade in einem Rechtsstaat muss ein Polizist sich das gefallen lassen.
Der Staat hält das Gewaltmonopol. Jedwede Gewaltanwendung seitens der Bevölkerung ist unrechtmäßig, solange sie nicht der Notwehr oder Nothilfe dient (§32 StGB). Während das Abwehren eines Schlages oder Trittes eines Zivilisten gegen einen selbst also Notwehr wäre, so ist es gegenüber einem Polizisten strafbarer Widerstand. Der Bürger hat gegen eine Maßnahme seitens der Polizei, sei sie auch ersteinmal unrechtmäßig, keine akute rechtmäßige Handhabe – er würde ja doch einer Straftat belangt. Aus diesem Grunde muss die Gewalt seitens der Polizei starker Kontrolle unterliegen, um die Rechtmäßigkeit zu wahren.
Naja, mal sehen, was draus’ wird.