Autofriedensbruch

Ich hoffe, nach der gestrigen Ankündigung ist dieses Blog noch nicht aus den Readern der ein oder zwei Leser, die ich vielleicht habe, verschwunden, denn:

Eine kleine Meinungsverschiedenheit (nichtkonfrontativer Art) der gestrigen Strafrechtsvorlesung lässt mich nicht los: Das Thema lautete “Hausfriedensbruch” (§ 123 StGB). Die Professorin stellte dabei die Frage, ob ein Auto von der Norm geschützt, genauer: Vom Begriff der “Wohnung” umfasst sei. Für mich war die Sache sehr schnell klar, für sie auch. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sie der Ansicht ist, das geschützte Rechtsgut der Vorschrift sei nicht das Hausrecht (das als bloßes Recht nicht von Strafvorschriften geschützt werden könne, eine Ansicht, die ich auf den ersten Blick für vertretbar halte, auch wenn ich im Hinblick auf gerade Vermögensdelikte glaube, dass sich da interessante Fragestellungen ergeben könnten), sondern die Privatsphäre komma höchstpersönliche. Es wird also, einfach ausgedrückt, nicht bestraft, dass der Täter in eine Wohnung eindrang oder sich entgegen entsprechender Weisung weiter darin aufhielt und sich somit gegen das (Haus-) Recht des Opfers stellt, sondern, dass er in eine Wohnung eindrang usw. Soweit so gut.

Bei der Frage des Autos sprach ich mich im Brustton der Überzeugung dafür aus, eine Strafbarkeit anzunehmen. Schließlich seien Wohnwagen oder -anhänger unzweifelhaft eine Wohnung (definiert mit “Räumlichkeiten, die bestimmungsgemäß nicht nur vorrübergehend Menschen zur Unterkunft dienen”, daher sind auch z.B. Zelte oder Hotelzimmer eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes) und zum Auto sei kein Unterschied zu machen, denn es sei ebenso als Wohnung nutzbar.

Es überrascht nach der obigen Einleitung wohl wenig, dass Frau Professor anderer Ansicht war. Sie stellte auf das Wort “bestimmungsgemäß” in der Definition ab und behauptete, da ein Auto bestimmungsgemäß nicht der Wohnung diene, könne es keine Wohnung sein. Ich hätte also über die Wortlautgrenze hinaus subsumiert (was einem Schuss ins Knie ziemlich gleich kommt). Unabhängig davon, dass ich einen solchen Vorwurf ungern auf mir sitzen lasse, halte ich diese Ansicht für schlicht falsch.

In der Konsequenz hieße das nämlich Straffreiheit für absolut strafwürdiges Verhalten, wie man am folgenden Beispiel leicht sehen kann:

Der A dringt rechtswidrig in die Wohnung der B ein, durchwühlt deren kompletten Kleiderschrank und verlässt ihre Wohnung wieder (ohne weitere Straftaten wie etwa Diebstahl etc. zu begehen).

Daraufhin öffnet der A das vor der Haustüre der B abgestellte Auto des C, der ansonsten ohne Obdach ist und deshalb in diesem Auto lebt. Zu diesem Zweck hat er einige Decken auf der umgeklappten Rückbank ausgebreitet, die Fenster mit Tüchern blickdicht verhangen, einen Schlafsack und einige Nahrungsvorräte in das Auto verbracht, sowie eine Sporttasche voller Kleidung im Fußraum des Beifahrers deponiert. Diese Sporttasche findet der A, durchsucht sie, verschließt sie wieder (ohne etwas zu entwenden…) und verlässt das Auto.

Strafbarkeit des A gem. § 123 I StGB? Eine Verletzung des persönlichen Geheimbereiches (in diesen Titel will besagte Professorin den in den “Straftaten gegen die Öffentliche Ordnung” verordneten Paragraphen einsortiert wissen) ist wohl unstreitig gegeben. Und im ersten Falle (also zu Lasten der B) wird man einen Hausfriedensbruch schnell bejahen. Im zweiten Falle (also zu Lasten des C) ist dies nach Auffassung meiner Professorin nicht der Fall. Einziger Grund: Irgendjemand hat einmal bestimmt, dass man ein Auto primär zur Fortbewegung nutzen soll (dass man es auch zu anderen Zwecken nutzen kann, muss ich nicht erst ausführen.

Dieser Auffassung liegt schlicht eine falsche Auslegung des Begriffs “bestimmungsgemäß” zu Grunde. Es kann meiner Ansicht nach nicht auf den Hersteller einer Sache abgestellt werden, wie diese im konkreten Fall zu nutzen ist, aber genau auf den konkreten Einzelfall kommt es an: Entscheident ist hier, dass das Auto zur Wohnung bestimmt wurde, nicht, dass es zur Wohnung bestimmt werden könnte oder überhaupt kann. Ich neige dazu, das analog zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (bekanntermaßen Art. 13 GG) auszulegen und der dort verwandte Wohnungsbegriff ist weit genug, das Auto einzuschließen. Ebenso wie ein großer Umzugskarton oder ein mit Decken ausgelegter Einkaufswagen, wenn man so weit gehen möchte. Umgekehrt lässt sich das auch zivilrechtlich begründen: Wenn ein Auto in meinem Eigentum steht, darf ich damit (im Rahmen der Gesetze) verfahren, wie ich will. Ich darf, wenn ich möchte (oder dazu gezwungen bin) meine gesamte Privatsphäre in dieses Auto verlagern und Familienfotos in die Motorhaube kleben. Das ist von der Strafrechtsvorschrit auch garnicht tangiert und unabhängig davon habe ich zivilrechtlich natürlich Unterlassungsansprüche gegen Eindringlinge, die besagte Photos betrachten wollen (und dazu unweigerlich die Motorhaube öffnen müssen.

Ich will dafür aber auch Strafrechtsschutz. Denn ich sehe nicht ein, dass meine Privatsphäre nur dann schutzwürdig ist, wenn sie sich innerhalb einer Sache abspielt, die auch zu diesem Zweck gebaut wurde. Denn das ändert an der Privatsphäre und deren Schutzwürdigkeit nichts.

2 Responses to “Autofriedensbruch”

  1. Jihan Says:

    Hast Du an El Golfo gedacht? *g*

  2. cy-one Says:

    word! *scnr*